Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Zustellung

 

Normenkette

§ 16 Abs. 2 S. 1 FGG, § 22 Abs. 2 FGG, § 182 ZPO,

 

Kommentar

1. Die Zustellung wohnungseigentumsgerichtlicher Entscheidungen ist gem. § 16 Abs. 2 S. 1 FGG von Amts wegen nach den entsprechenden Vorschriften der ZPO vorzunehmen (vgl. §§ 208, 182 ZPO; Zustellungsurkunde §§ 195 Abs. 2, 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO).

Maßgeblich ist die Zustellung am tatsächlichen Lebensmittelpunkt des Adressaten (BGH, NJW 85, 2197). Eine Zustellung ist hier auch wirksam, wenn das Namensschild vom Briefkasten entfernt und ein Briefkasten nicht mehr verschließbar ist. Hier kann der Postbedienstete/Zustellungsbeamte Benachrichtigungen über eine Zustellungsniederlegung wie einen gewöhnlichen Brief dennoch in den Briefkasten legen. Nach § 185 ZPO könnte sogar die Zustellung dadurch bewirkt werden, dass die Mitteilung über die Niederlegung an der Wohnungstür befestigt wird. Somit reicht es aus, wenn die Mitteilung in einen nicht verschließbaren Briefkasten eingelegt wird (selbst wenn der Antragsgegner den Briefträger aufgefordert haben sollte, keine Post mehr in seinen Briefkasten einzulegen; BayObLG, NJW 57, 33).

2. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis ist Voraussetzung, dass der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, wobei er diese Tatsachen glaubhaft zu machen hat. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner allein glaubhaft gemacht, dass er von der Zustellung der amtsrichterlichen Entscheidung nichts erfahren habe, nicht aber, dass dies von ihm nicht verschuldet war. Die Nichtkenntnis war verschuldet, da zum fraglichen Zeitpunkt gerichtsbekannt mehrere gerichtliche Verfahren mit der Beteiligung des betroffenen Eigentümers anhängig waren, in denen er mit Zustellungen rechnen musste. Dass er sich zu diesem Zeitpunkt nur selten in der Wohnung aufhielt, bzw. sein Briefkasten nicht verschließbar oder auch wiederholt gewaltsam geöffnet worden war, stellt keine Entschuldigungsgründe dar. Überdies hätte er Nachsendungsantrag nach § 58 Postordnung stellen können, um sicherzustellen, dass er rechtzeitig von gerichtlichen Verfügungen Kenntnis erhalte.

 

( BayObLG, Beschluss vom 03.12.1987, BReg 2 Z 31/87)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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Was passiert nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

Wirkung und Bedeutung. Die Wiedereinsetzung führt nicht dazu, dass sich eine gesetzliche Frist verlängert. Sie bewirkt vielmehr, dass eine versäumte und verspätet nachgeholte Prozesshandlung als rechtzeitig bewirkt gilt.

Wann ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglich?

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nur dann gewährt, wenn die Fristversäumnis unverschuldet war. Das bedeutet, dass der Verfahrensbeteiligte die versäumte Handlung nicht zu vertreten hat.

Wie beantrage ich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss schriftlich mit Begründung innerhalb eines Monats nach Wegfall der Hindernisse beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Hinweis: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand alleine ersetzt noch nicht den Einspruch.

Was passiert wenn man eine Frist versäumt?

Frist versäumt: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Gemäß §§ 44, 45 StPO besteht die Möglichkeit einer "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand". Die Vorschriften besagen, dass ein Rechtsmittel innerhalb einer Woche nachgeholt werden kann, wenn der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.